Prioritäten


 

1. Die Behandlung der inhaftierten Personen

Die Anwendung von Folter, wie auch jede andere entwürdigende oder unmenschliche Behandlung ist – in welcher Form auch immer – für sämtliche Inhaftierten-Kategorien absolut verboten.

Bei diesem Grundsatz darf es keine Ausnahme geben.

Bei der Isolationshaft von Gefangenen muss es sich um eine Ausnahme handeln, wobei  diesbezügliche Garantien klar beachtet werden müssen.

Zwangsmaßnahmen (Handschellen, Zwangsjacke, Fußfesseln) dürfen für Disziplinarzwecke angewendet werden. Sie müssen jedoch  eine Ausnahme bilden und nur in den Situationen Anwendung finden, in denen sie fürdie Sicherheit des Häftlings und des Personals unvermeidbar sind.

Die Anwendung von Gewalt darf nur im Fall von Notwehr erfolgen, zur Verhinderung einer Flucht oder im Fall körperlichen Widerstands eines Häftlings. Die Gewaltanwendung muss exakt auf diese Fälle beschränkt bleiben und darf hinsichtlich der Proportionalität die vom Häftling ausgehende Gewalt nicht überschreiten.

Sämtliche oben aufgelisteten Vorgänge müssen in einem besonderen Register erfasst werden.

 

2. Die Schutzmaßnahmen

In einer Haftanstalt ist auf Transparenz der Anstaltsfunktionen zu achten und es müsen  klare und für die inhaftierte Person einsehbare Disziplinbestimmungen bestehen. Es müssen weiter Beschwerdemöglichkeiten gegen Disziplinarmaßnahmen und Verfahren vorhanden sein, eine Beschwerde bei der Anstaltsleitung oder im Außenbereich der Anstalt einzureichen, ohne dass ein Risiko hinsichtlich eventueller Repressalien zu befürchten wäre. Diese Prozeduren müssen den Häftlingen bekannt sein, und ebenfalls einfach und kostenlos anzuwenden sein

Jedem Häftling steht ab seiner Einlieferung in eine geschlossene Einrichtung das Recht zu, eine schriftliche Mitteilung zu erhalten, die in einer ihm bekannten Sprache verfasst ist, welche ihn über seine Rechte und Pflichten, über die internen Abläufe des Haftortes, die Regelungen betreffend den Besuch von Familienangehörigen oder Bekannten, ärztliche Untersuchungen, Besuche von Beauftragten einer Religionsgemeinschaft, die Regeln hinsichtlich der Hygiene und der Sauberkeit sowie die Disziplinarbestimmungen unterrichtet.

Jeder inhaftierten Person steht das Recht zu, Beschwerden sowohl an die Anstaltsleitung als auch an bestimmte externe Behörden zu übermitteln, ohne dass sie dafür Repressalien befürchten müsste.

 

Die Verantwortlichen der Haftanstalten achten im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf, die Kompatbilitätskriterien bei der Unterbringung von zwei oder mehr Personen in einer Zelle zu beachten. Minderjährige dürfen nicht mit Volljährigen in einer Zelle untergebracht werden. Außerdem ist die gleichzeitige Unterbringung von Angeklagten und Verurteilten in einer Zelle verboten.

 

3. Die materiellen Haftbedingungen

Es muss gewährleistet sein, dass jeder Häftling über eine Ernährung verfügt, die ihn in ihrer Menge und Qualität vor der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes schützen. Besondere Aufmerksamkeit ist den Zeitpunkten der Essensausgabe zu widmen, der für die Nahrungsaufnahme zur Verfügung stehenden Zeit sowie der Art in der  das Essen den Häftlingen verabreicht wird.

Bei der Beleuchtung und der Belüftung der Zellen ist zu gewährleisten, dass ihre Beschaffenheit den Häftlingen das Lesen bei natürlichem Tageslicht und bei künstlicher Beleuchtung ermöglicht, ohne dass dabei ihre Sehkraft beeinträchtigt wird.

Die Zellen müssen immer über ein Fenster mit einer Vorrichtung zur Frischluftzufuhr verfügen. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind nur bei besonders gefährlichen Häftlingen vorstellbar, bei denen Einrichtungen Notwendig sind um  die illegale Kontaktaufnahme mit der Außenwelt oder mit Mitgefangenen über die Fenster zu verhindern

Die persönliche Hygiene, die Kleider und Wäsche stellen für die Häftling, aber auch für die in geschlossenen Anstalten arbeitenden Personen, wichtige Gesichtspunkte dar. Sämtlichen Häftlingen muss Zugang zu Duschen oder Bädern gewährt werden, wobei die Häufigkeit des Besuchs dieser Einrichtungen den Erfordernissen anzupassen ist; dies ist jedoch mindestens einmal pro Woche zu gewährleisten. Dieser Zutritt muss nach Geschlecht getrennt erfolgen sowie unter Beachtung des erforderlichen Anstands und der Intimsphäre der Häftlinge. Besonders zu beachten sind die Häftlinge, die spezifische Bedürfnisse haben, sei es aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes oder ihres Geschlechts. Inhaftierte Frauen und Frauen mit Kleinkindern haben das Recht auf eine angepasste Behandlung.

Die Häftlinge müssen über saubere Kleidungsstücke verfügen die in einem guten Allgemeinzustand sind. Falls sie nicht über persönliche Kleider verfügen, müssen die Behörden der Haftanstalten ihnen diese Bekleidung, die den örtlichen klimatischen Bedingungen entsprechen muss, zur Verfügung stellen. Die den Häftlingen zugeteilten Kleider müssen so beschaffen sein, dass sie nicht gegen die Menschenwürde verstoßen.

Die Behörden achten darauf, dass jedem Häftling ein Bett zur Verfügung steht, dies gilt auch im Fall einer erheblichen Überfüllung des Gefängnisses; die Zuteilung eines Betts im Rotationsverfahren ist nicht annehmbar. Die Bettbezüge müssen regelmäßig gewechselt werden.

 

4. Anstaltsordnung und Aktivitäten

Dem Häftling steht das Recht auf eine Kontaktmöglichkeit mit seinen Familienangehörigen und Bekannten zu; es handelt sich dabei nicht um eine Vergünstigung. Jeder Häftling besitzt –mit Ausnahme der

Versetzung in Isolationshaft – das Recht auf regelmäßigen Besuch durch die Mitglieder seiner Familie, durch seine nahen.

Jeder Häftling besitzt außerdem das Recht auf regelmäßigen und vertraulichen Kontakt mit seinem Rechtsanwalt oder mit bestimmten nationalen oder internationalen Überwachungsbehörden (Ombudsmann, Präventions-Unterausschuss, SPTEuropäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, CPT,  Europarat). Diese Kontakte müssen in absoluter Vertraulichkeit erfolgen, außerhalb jeder Kontrolle durch die Haftort-Behörden. Das Gleiche gilt für die Kontakte mit Konsularbehörden im Fall von ausländischen Häftlingen.

Jede inhaftierte Person sollte das Recht der Teilnahme an Erziehungs- oder Bildungsmaßnahmen besitzen damit zum Entlassungszeitpunkt ihre soziale Integration begünstig wird. Für minderjährige Häftlinge ist dieses Recht unbedingt zu beachten.

Sämtliche Häftlinge müssen auch das Recht auf eine bezahlte Beschäftigung und auf eine Berufsausbildung haben. Diese Arbeit darf in keiner Weise den Charakter einer Strafmaßnahme besitzen und muss den körperlichen Fähigkeiten und der Gesundheit des Häftlings entsprechen.

Jedem Häftling steht das Recht auf täglich mindestens eine Stunde einer für ihn geeigneten sportlichen Betätigung in frischer Luft zu, falls dies aufgrund der Wetterlage möglich ist.

Jeder Häftling muss ungehindert mit einem Vertreter seiner Religionsgemeinschaft  in Verbindung treten können. Er muss zudem über religiöse Erbauungsbücher und Gegenstände zur Ausübung seines religiösen Kultes verfügen können. Für jede Konfession müssen regelmäßig Gottesdienste organisiert werden. Es ist den Häftlingen  im Rahmen des Möglichen zu erlauben, hinsichtlich der Hygiene und der Ernährung die spezifischen Regeln ihres Kultes einzuhalten.

 

5. Die ärztlichen Dienste

Jeder Häftling muss schnell und problemlos Zugang zu den somatischen und psychiatrischen ärztlichen Dienstellen, die er benötigt, um seinen Gesundheitszustand zu erhalten bzw. wieder herzustellen haben. Bezüglich dieser Bestimmung ist keine Ausnahmeregelung denkbar. Die Übernahme der Kosten für jede sich als notwendig erweisende ärztliche Behandlung obliegt den staatlichen Behörden.

 

6. Die Mitarbeiter

Die Mitarbeiter der Haftanstalten müssen zwecks Erfüllung ihre schwierigen Aufgaben über eine angemessene und kontinuierliche Schulung verfügen, sie müssen bei ihren Tätigkeiten auf den Gesichtspunkt der Menschlichkeit achten.